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Satzung

„Förderverein der Freunde und Unterstützer des Fußballsportes beim FC Viktoria Alpen 1911“

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der am 24.03.2016 gegründete Verein führt den Namen „ Förderverein der Freunde und  Unterstützer des Fußballsportes beim FC Viktoria Alpen e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 46519 Alpen.

3. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit, Mittel und Ausgaben

1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Fußballsports beim FC Viktoria Alpen 1911 e.V..

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung (§ 58 Nr.1 AO).

3. Der Verein ist gemeinnützig. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden.

5. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung und Bereitstellung von Mitteln zugunsten der Fußballer des FC Viktoria Alpen 1911 e.V. u.a. für

-die Anschaffung von Sportgeräten

-die Anschaffung von Sportkleidung

-Förderung des Jugendfußballs

- Finanzierung von Turnieren

-Durchführung von Sportevents

-Zuschüssen zu Mannschaftsfahrten und Trainingslagern

-Fahrgeldzuschüsse für Mannschaften

-Verbesserung des Sportplatzumfeldes

 6. Die Mittel, die dem Förderverein zur Erreichung seines Zweckes zur Verfügung stehen, sind:

- Beiträge der Mitglieder

- Spenden

- Einnahmen aus sonstigen Veranstaltungen

 7. Die Belange der Jugend beim FC Viktoria Alpen 1911 e.V. sind entsprechend zu berücksichtigen.

 8. Die Organe des Vereins (§7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 9. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Verein ist nach Haushaltslage dazu berechtigt, dem begünstigten Personenkreis nach § 3 Nr. 26a EStG eine Ehrenamtspauschale auszuzahlen.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 10. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

   

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden.

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.

3. Die Mitgliedschaft beginnt am ersten des Monats in dem der Aufnahmeantrag gestellt wurde.

3. Personen, die sich um eine Förderung des Fußballsportes in Alpen, insbesondere des Jugendfußballs, verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Löschung aus dem Vereinsregister, Entziehung der Rechtsfähigkeit des Mitgliedes,  Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zum Schluss eines Monats zulässig.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.

4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat,  zwei Monate vergangen sind.

 

§ 5 Rechte und Pflichten

1. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an.

2. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

3. Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

4. Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.

5. Die Mitglieder verpflichten sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteresse zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

    

§ 6 Beiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

2. Die Höhe des Beitrages beträgt mindestens 1,- Euro monatlich.

3. Durch die Mitgliederversammlung können höhere monatliche Beiträge, Aufnahmegebühren sowie Umlagen oder Arbeitseinsätze beschlossen werden.

 

§ 7 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassierer sowie dem Geschäftsführer/Schriftführer   (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 4. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

5. Der Vorstand ist berechtigt eine entsprechende Versicherung zur persönlichen Haftung von Vorständen abzuschließen

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Eine Veröffentlichung in einer regionalen Zeitung gilt als ausreichend.

3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

4. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anders vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks ist ausgeschlossen.

5. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Ein e schriftlich Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

2. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden  Vorstandsmitglieder.

4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an den unter § 2 genannten Sportverein, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

5. Sollte der Sportverein zu diesem Zeitpunkt nicht als gemeinnützig anerkannt sein, fällt das Vermögen an den Gemeindesportbund der Gemeinde Alpen, der es ebenfalls unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

6. Der Vorstand hat die Löschung aus dem Vereinsregister zu beantragen.

 

§ 11 Inkrafttreten

1. Die Satzung ist der vorliegenden Form am 24.03.2016 von der Mitgliederversammlung des „Förderverein der Freunde und Unterstützer des Fußballsportes beim FC Viktoria Alpen 1911 „ beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.